Geschäftsbedingungen

Systemhaus Predl Informationstechnologie-GesmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für den Verkauf und die Lieferung von Büromaschinen, Büroausstattung und

Informationstechnik einschließlich Datenverarbeitungsanlagen

Stand: 01.01.2002


1. Präambel


1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert

ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein

von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages

durchführt.

1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur

wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche

Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich

ausgeschlossen.

1.4 Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der

Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die

bestellten Vertragsgegenstände liefert.

1.5 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.


2. Lieferung

2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

2.2 Teillieferungen sind möglich.

2.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach

Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich,

spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.

2.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen

notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten

und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.

2.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und

Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.

2.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist,

als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene

Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten

entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

2.7 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von

Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für

die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig

von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Auftraggeber Ansprüche

aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.

2.8 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der

Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen

Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Auch der

Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt,

Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare

Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder

Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer

nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet.

2.9 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das

Transportmittel auszuwählen.

2.10 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des

Auftragnehmers.


3. Preise

3.1 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Installationsund Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden

dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

3.3 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen

Preise maßgebend.


4. Zahlung

4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.

4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.

Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer

berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu

legen.

4.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger

Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen

zurückzuhalten.

4.5 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die

Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines

beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital,

beginnend bei der ältesten Schuld.

4.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im

banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei

Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu

lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.


5. Eigentumsrecht

5.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung

(einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße

Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als

ausgeschlossen.

5.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht

ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum

auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der

Auftraggeber verpflichtet.

5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu

verwahren und unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen.

5.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der

Auftraggeber, den Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und

dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.

5.5 Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende

Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber

darauf hinzuweisen, daß diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.

5.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt

keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.


6. Forderungsabtretungen

6.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch

Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen

Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat uns auf

Verlangen seine Auftragnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu

verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen,

etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.

6.2 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im

Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw.

hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige

Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

6.3 Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche

Zustimmung nicht durch den Auftraggeber abtreten werden.


7. Kostenvoranschlag

7.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch

keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

7.2 Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.


8. Mahn- und Inkassospesen

8.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem

Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie

etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu refundieren.

8.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der

Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 10,-- zuzüglich zu

den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.

8.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere

auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend

höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig

vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.


9. Gewährleistung, Garantie und Haftung

9.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur

die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die

Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer,

verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand

verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der

mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für

den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet

sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den

Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.

9.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den

Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der

Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen

geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der

Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in

angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit

erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen,

in der Person des Autragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.

9.3 Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei

beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs

Monaten gerichtlich geltend machen muß. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.

9.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie

z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter

Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/

oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktionsund Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel

auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.

9.5 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen

Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, daß

durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht

eingeschränkt wird.

9.6 Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel des Softwareprogrammes zu

behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell

auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das

Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen

Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer

kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen.


10. Aufrechnung

10.1 Eine Aufrechnung von behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers

gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese

Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich

anerkannt worden.


11. Höhere Gewalt

11.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Spähre des

Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten

auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der

Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne daß dem Auftraggeber

dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.


12. Software-Leistungen

12.1 Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung, Systemsoftware, etc.) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages

des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.


13. Vorbereitung des Aufstellungsortes

13.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene

Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum

mit Stromanschluß bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch des

Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich

sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten.

13.2 Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf

seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu

beachten.


14. Produkthaftung

14.1 Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der

Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet

wurde.


15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur

Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

15.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich

zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.

15.3 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN

Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

15.4 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem

Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel

der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.


16. Datenschutz und Adressenänderung

16.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag

mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom

Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.

16.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn

- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche

Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung

unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die

zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.


17. Schlußbestimmungen

17.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes

gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

17.2 Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich dem

Auftragnehmer bekanntzugeben.

17.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen

ungültig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt.