Geschäftsbedingungen
Systemhaus Predl Informationstechnologie-GesmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für den Verkauf und die Lieferung von Büromaschinen, Büroausstattung und
Informationstechnik einschließlich Datenverarbeitungsanlagen
Stand: 01.01.2002
1. Präambel
1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein
von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages
durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur
wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich
ausgeschlossen.
1.4 Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der
Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die
bestellten Vertragsgegenstände liefert.
1.5 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2 Teillieferungen sind möglich.
2.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach
Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich,
spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.
2.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen
notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten
und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und
Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
2.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist,
als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene
Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten
entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
2.7 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von
Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für
die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig
von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Auftraggeber Ansprüche
aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
2.8 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der
Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen
Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Auch der
Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt,
Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare
Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder
Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer
nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet.
2.9 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das
Transportmittel auszuwählen.
2.10 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des
Auftragnehmers.
3. Preise
3.1 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Installationsund Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden
dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
3.3 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen
Preise maßgebend.
4. Zahlung
4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu
legen.
4.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
4.5 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die
Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines
beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital,
beginnend bei der ältesten Schuld.
4.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im
banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu
lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
5. Eigentumsrecht
5.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung
(einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße
Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als
ausgeschlossen.
5.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht
ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum
auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der
Auftraggeber verpflichtet.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu
verwahren und unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen.
5.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der
Auftraggeber, den Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und
dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
5.5 Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende
Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber
darauf hinzuweisen, daß diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
5.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt
keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
6. Forderungsabtretungen
6.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch
Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen
Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat uns auf
Verlangen seine Auftragnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu
verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen,
etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
6.2 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im
Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw.
hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige
Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
6.3 Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche
Zustimmung nicht durch den Auftraggeber abtreten werden.
7. Kostenvoranschlag
7.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch
keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
7.2 Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
8. Mahn- und Inkassospesen
8.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem
Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie
etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu refundieren.
8.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der
Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 10,-- zuzüglich zu
den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
8.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere
auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend
höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig
vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
9. Gewährleistung, Garantie und Haftung
9.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur
die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die
Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer,
verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der
mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für
den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet
sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den
Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
9.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den
Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der
Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen
geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der
Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit
erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen,
in der Person des Autragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
9.3 Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei
beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs
Monaten gerichtlich geltend machen muß. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
9.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie
z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter
Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/
oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktionsund Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel
auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
9.5 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen
Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, daß
durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht
eingeschränkt wird.
9.6 Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel des Softwareprogrammes zu
behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell
auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das
Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen
Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer
kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen.
10. Aufrechnung
10.1 Eine Aufrechnung von behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers
gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese
Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich
anerkannt worden.
11. Höhere Gewalt
11.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Spähre des
Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten
auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der
Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne daß dem Auftraggeber
dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
12. Software-Leistungen
12.1 Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung, Systemsoftware, etc.) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages
des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.
13. Vorbereitung des Aufstellungsortes
13.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene
Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum
mit Stromanschluß bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch des
Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich
sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten.
13.2 Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf
seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu
beachten.
14. Produkthaftung
14.1 Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der
Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet
wurde.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
15.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.
15.3 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN
Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
15.4 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem
Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel
der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
16. Datenschutz und Adressenänderung
16.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag
mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom
Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
16.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn
- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung
unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die
zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
17. Schlußbestimmungen
17.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
17.2 Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich dem
Auftragnehmer bekanntzugeben.
17.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
ungültig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.